STEUER TIPPS & INFOS

Hinweise zu Arbeitnehmerveranlagungen ab 2019

Auch Pensionistinnen und Pensionisten können bzw. sollen die Arbeitnehmerveranlagung einbringen, wenn im automatisch erstellten Bescheid z.B. Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt wurden. Im Jahr 2024 können noch Anträge rückreichend bis einschließlich 2019 eingebracht werden. Aktuell die Veranlagung für das Kalenderjahr 2023.

Derzeit sind folgende Steuerbroschüren online:

Zur Autorin der Broschüre:

Gisela Führer
Gisela FÜHRER, Jg. 1953, im Aktivstand Finanzbeamtin, ist Mitglied der Landesleitung der GÖD-Pensionisten NÖ und Referentin für Steuerangelegenheiten

Infos 2024

Kommt es – in Ausnahmefällen - zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Beschwerde zurückziehen.
Ausnahme: Pflichtveranlagung!

Der Tatbestand einer Pflichtveranlagung liegt vor, wenn Sie in einem Kalenderjahr zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, Sie im Vorjahr beim Finanzamt einen Freibetragsbescheid beantragt haben, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt wurde, doch die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (z.B. Überschreiten der Zuverdienstgrenze der Partnerin bzw. des Partners) oder wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte über 730,-- Euro im Jahr bezogen wurden.

Seit dem Jahr 2017 ist es einfacher, zu viel bezahlte Steuern zurückzuerhalten. Für folgende Fälle ist kein Antrag notwendig: Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. für freiwillige Weiterversicherung. Dafür müssen Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geb.-Datum bekanntgeben. Die Informationen werden datenschutzgerecht verschlüsselt und sind nur vom Finanzamt für Zwecke der Berücksichtigung in der Veranlagung zu verwenden.

Erfolgt eine automatische ANV (nicht bei Pflichtveranlagung!), erhalten die Betroffenen in der zweiten Jahreshälfte vom Finanzamt ein Schreiben mit der zu erwartenden Gutschrift.

Absetzbar als Sonderausgaben für das Kalenderjahr 2023 sind: Bestimmte Renten und dauernde Lasten, Weiterversicherungen, Kirchenbeiträge, Spenden, Steuerberatungskosten und ökologische Sonderausgaben.

 

Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null ("negativ für das Finanzamt"), werden 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - höchstens aber 579 Euro im Jahr rückerstattet (SV- Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.

zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Im Internet können Sie sich unter www.bmf.gv.at schlau machen und die Steuerbücher zurückreichend bis 2017 online abrufen.