Pensionsanpassung 2023

in der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Pensionsrecht der Bundesbeamten dazugehörend auch die Landeslehrer

Am 4. Oktober 2022 hat die Bundesregierung ihren Vorschlag für die Pensionsanpassung 2023 der Öffentlichkeit präsentiert. Er muss noch als Gesetzesvorschlag eingebracht und im Nationalrat beraten und beschlossen werden. Das sollte bis spätestens Ende November 2022 erfolgen. Aus der Erfahrung der letzten Jahre können wird aber mit einiger Sicherheit davon ausgehen, dass bis zum Beschluss im Nationalrat kaum wesentliche Änderungen oder Ergänzen erfolgen werden.

Wir werden über den Verlauf des parlamentarischen Verfahrens ggf. auf dieser Seite berichten.

Pensionsanpassung per 1. Jänner 2023

Anpassungsprozentsatz

  • Alle Pensionen und Ruhebezüge bis monatlich brutto € 5.670,- werden mit dem gesetzlichen Anpassungsprozentsatz von 5,8 % angepasst.
  • Pensionen und Ruhebezüge ab monatlich brutto € 5.670,- werden mit einem Pauschalbetrag von monatlich € 329,- angepasst.

Direktzahlungen
Zusätzlich zu dieser - sich auf zukünftige Pensionsanpassungen auswirkenden Anpassung - wird es per 1. März 2023 gestaffelt Direktzahlungen an alle jene Anspruchsberechtigten geben, deren Brutto-Gesamtpensionseinkommen € 2.360,- nicht überschreitet. Diese Direkzahlung ist kein Pensionsbestandteil! Sie gilt nicht als Nettoeinkommen, ist von der Einkommensteuer befreit und nicht pfändbar und davon sind keine Beiträgen zur Krankenversicherung zu entrichten.

Ab einem Brutto Gesamtpensionseinkommen von € 2.360,- gebührt keine Direktzahlung!

Basis für die Errechnung der Höhe der Pensionsanpassung bildet auch diesmal das "Gesamtpensionseinkommen".

  • Anpassung einer gesetzlichen Pensionsleistung einer Person:
    Bezieht eine Person lediglich eine Pension so ist diese (Dezember-Wert 2022) mit dem Anpassungsprozentsatz zu erhöhen.
  • Anpassung mehrerer Pensionsleistungen einer Person:
    Alle gesetzlichen Pensionsleistungen einer Person sind zu einem Gesamtpensionseinkommen zusammenzurechnen (Dezember-Werte 2022). Die Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens ist maßgeblich für den Anpassungsprozentsatz.

Erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für 2023 neu geregelt!

Pensionen, die neu erstmals 2022 angefallen sind und die per Jahresersten 2023 weiterhin gebühren sind am 1.1.2023 wie folgt anzupassen:

  • Bei Pensionen bis EUR 5.670,--, die von 1.2.2022 bis 1.5.2022 angefallen sind, vermindert sich die Anpassung von 5,8% auf folgende Prozentsätze:
    5,22% (1.2.2022) | 4,64% (1.3.2022) | 4,06% (1.4.2022) und 3,48% (1.5.2022);
  • bei Pensionsanfall ab 1.6.2022 bis 1.12.2022 beträgt die Anpassung einheitlich 2,9%.
  • Bei Pensionen über EUR 5.670,--, die von 1.2.2022 bis 1.12.2022 angefallen sind, wird der Erhöhungsbetrag von EUR 328,86 ebenfalls entsprechend dem obigen Verlauf entsprechend verringert.

Ausgleichszulagenrichtsätze per 1.1.2023
Einzelpersonen = € 1.110,26
mit Partner im gemeinsamen Haushalt = € 1.751,56

Mehr Infos zum Thema Pensionsanpassung 2023

Aussendung der ÖGB-Pensionisten - Werner Thum zur Pensionsanpassung 2023
Aussendung lesen!

Pensionsrechner 2022/2023 von FINANZ.at
Pensionsrechner öffnen!

 

Hinweis dazu:
Dieser Pensionsrechner betrifft Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Nettowerte stimmen daher nicht immer genau mit jenen der Ruhebezügen von BeamtInnen überein. Der Grund dafür sind z.B.: Sozialversicherungsbeiträge – von Beamtinnen und Beamten im Ruhestand - dzt. 4,9% (ASVG 5.1%) dazu ggf. der sog. („Pensions-Sicherungs-“)Beitrag. Er ist in der Regel dennoch auch für BeamtInnen aussagekräftig.

Allgemeine Hinweise

Die Bundesvertretung der GÖD-Pensionisten hat betreffend Verhandlungen zur jährlichen Pensionsanpassungen kein direktes Mitspracherecht. Verhandlungspartner mit der Bundesregierung ist der Österreichische Seniorenrat, dem auch wie viele andere Seniorenvertreter der ÖGB angehört.

Warum verwenden wir den Terminus "Pensionsanpassung" und nicht Pensionserhöhung?
Im Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird stets der Terminus „Pensionserhöhung“ verwendet. Wir als Bundesvertretung Pensionisten in der GÖD halten diese Wortwahl für missverständlich, weil nur selten Pensionen und Ruhebezüge mit Werten angepasst wurden, die über der Inflationsrate gelegen sind.

Pensionsanpassung 2023 in den Landesdiensten
Wie den vergangenen Jahren so wird auch für 2023 davon auszugehen sein, dass die meisten Bundesländer die für Bundesbeamte geltende Regelung für ihre Beamten im Landesdienst übernehmen. Genaueres können Sie bei der für Sie zuständigen Landesleitung erfragen.